Sistierung | Zivilprozessuale Fragen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 im Eheschutzverfahren ZES 19 232 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March C.________, A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2019 monatlich im Voraus einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘273.00 zu bezahlen (Vi-act. 1/1, Disposi- tivziffer 8). Gegen diese Verfügung erhob C.________ am 3. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht (Vi-act. 5/1). Dieses Berufungsverfahren wird unter der Prozessnummer ZK2 2020 7 geführt. Am 12. März 2020 stellte A.________ gegen C.________ für die vom Einzel- richter am Bezirksgericht March zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ein Ge- such betreffend Schuldneranweisung (Verfahren Nr. ZES 20 131; Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragte C.________ in prozessualer Hinsicht, es sei das Verfahren zu sistieren, bis sein Antrag im Berufungsver- fahren ZK2 2020 7, die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 21. Januar 2020 im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO sofort aufzuschieben, rechtskräftig entschieden sei (Vi-act. 5, S. 2). Am 29. Mai 2020 beantragte A.________, der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzu- weisen (Vi-act. 9). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 sistierte die Einzelrichterin am Bezirksgericht March den Prozess ZES 20 131 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches um Aufschiebung der Vollstreckbar- keit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts March vom
21. Januar 2020 im Verfahren ZES 19 232 durch das Kantonsgericht Schwyz (angef. Verfügung, Ziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Neuentscheidung zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 bean- tragte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei
Kantonsgericht Schwyz 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 7).
E. 2 a) Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrenslei- tung (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO; Kauf- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 8 zu Art. 126 ZPO). Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, weil sie immer eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot wi- derspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es müssen objekti- ve Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 1 zu Art. 126 ZPO; Gschwend, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO). Die Zweckmässigkeit einer Sistie- rung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Da- durch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden (Frei, a.a.O., N 3 zu Art. 126 ZPO; Gschwend, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, N 3 f. zu Art. 126 ZPO). Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (Frei, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Darüber hinaus erfordert die Sistierung eine Abwägung der Interessen an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Dabei bleibt die Sistierung die Ausnahme. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsgebot vor (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; Frei, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 126
Kantonsgericht Schwyz 4 ZPO; BGer, Urteil 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 III 127, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 69, E. 3.a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGer, Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017, E. 5.3). Weil den Be- troffenen gegen verfahrensleitende Verfügungen das Rechtsmittel der Be- schwerde offensteht (Art. 319 lit. b ZPO) und die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), gilt die Begründungspflicht auch für verfahrensleitende Verfügungen (BGer, Urteil 4A_128/2017 vom
12. Mai 2017, E. 5.4).
b) Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Entscheid über die Schuld- neranweisung sie nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig. Die Vorinstanz habe zudem überhaupt keine Zweckmässigkeitsprüfung und auch keine Interessenabwägung durchgeführt. Die Sistierung sei nur mit der Wiederholung des Gesetzestextes von Art. 126 ZPO kurz begründet worden. Eine weitergehende, auf die Interessen der Beschwerdeführerin eingehende Begründung der Sistierung habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (KG-act. 1, S. 5). Der Beschwerdegegner führte im Wesentlichen aus, die Sistierung sei zweckmässig, weil das Verfahren betreffend Schuldneranweisung infolge feh- lender Vollstreckbarkeit ohnehin sofort abzuweisen sei, wenn im Verfahren ZK2 2020 7 vor dem Kantonsgericht die Vollstreckbarkeit von Ziffer 8 des Dis- positivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 aufgeschoben werde. Sodann sei
Kantonsgericht Schwyz 5 eine Konnexität der beiden Verfahren gegeben, weil durch die Sistierung in- kohärente und sich widersprechende Entscheide vermieden werden könnten. Die Interessen an der Vereinfachung des Verfahrens bzw. der Vermeidung sich widersprechender Entscheide und der Verminderung der Prozesskosten sowie des Zeitaufwandes würden gegenüber dem Interesse an der Beschleu- nigung des Verfahrens bei weitem überwiegen, zumal die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom
21. Januar 2020 unmittelbar bevorgestanden habe (KG-act. 7, S. 12 f.).
c) Die Vorinstanz hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, das Kantons- gericht habe im Berufungsverfahren ZK2 2020 7 zwar den Antrag um soforti- gen, d.h. superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. Januar 2020 abgewiesen und der Gegenpartei Frist zu Gesuchsantwort gegeben, infolge- dessen aber noch nicht rechtskräftig über die Aufschiebung der Vollstreckbar- keit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 entschie- den, weshalb das vorliegende Verfahren ZES 20 131 bis zur rechtskräftigen Behandlung des Gesuches um aufschiebende Wirkung durch das Kantonsge- richt zu sistieren sei (angef. Verfügung, S. 2).
d) Aus der angefochtenen Verfügung geht zwar hervor, dass die Vor- instanz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung als gegeben erachtet und insbesondere das Verfahren um Schuldneranweisung als vom Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 8 der Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020 im Berufungsverfahren ZK2 2020 7 abhängig beurteilt. Der angefochtenen Verfü- gung lässt sich aber keine Abwägung der Interessen an der Sistierung ge- genüber dem Beschleunigungsgebot entnehmen. Folglich erfüllt die angefoch- tene Verfügung die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Kantonsgericht Schwyz 6 verletzt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beurteilung des Sistierungsantrags des Beschwerdegegners wird zu berücksichtigen sein, dass dessen Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 mit Verfügung vom 14. September 2020 abgewiesen wurde (ZK2 2020 7, KG-act. 50), und dass der Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desgericht erhob.
E. 3 Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdegegner die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat er die Beschwerdefüh- rerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechts- anwälte (GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin lag in der Ausarbeitung der achtseitigen Beschwer- deschrift, welche sich auf die Frage der Sistierung beschränkte. Sodann stell- ten sich keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und der Umfang des Beschwerdeverfahrens war gering. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 für das Be- schwerdeverfahren angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Prozess- führung der Beschwerdeführerin einzugehen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdegegner auferlegt.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 28. Dezember 2020 ZK2 2020 40 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen C.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2020, ZES 2020 131);- hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 im Eheschutzverfahren ZES 19 232 verpflichtete der Einzelrichter am Bezirksgericht March C.________, A.________ rückwirkend ab 1. Januar 2019 monatlich im Voraus einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1‘273.00 zu bezahlen (Vi-act. 1/1, Disposi- tivziffer 8). Gegen diese Verfügung erhob C.________ am 3. Februar 2020 Berufung beim Kantonsgericht (Vi-act. 5/1). Dieses Berufungsverfahren wird unter der Prozessnummer ZK2 2020 7 geführt. Am 12. März 2020 stellte A.________ gegen C.________ für die vom Einzel- richter am Bezirksgericht March zugesprochenen Unterhaltsbeiträge ein Ge- such betreffend Schuldneranweisung (Verfahren Nr. ZES 20 131; Vi-act. 1). Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragte C.________ in prozessualer Hinsicht, es sei das Verfahren zu sistieren, bis sein Antrag im Berufungsver- fahren ZK2 2020 7, die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom 21. Januar 2020 im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO sofort aufzuschieben, rechtskräftig entschieden sei (Vi-act. 5, S. 2). Am 29. Mai 2020 beantragte A.________, der prozessuale Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzu- weisen (Vi-act. 9). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 sistierte die Einzelrichterin am Bezirksgericht March den Prozess ZES 20 131 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Gesuches um Aufschiebung der Vollstreckbar- keit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts March vom
21. Januar 2020 im Verfahren ZES 19 232 durch das Kantonsgericht Schwyz (angef. Verfügung, Ziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. Juli 2020 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Neuentscheidung zurückzuweisen (KG-act. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2020 bean- tragte C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei
Kantonsgericht Schwyz 3 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG-act. 7).
2. a) Das Gericht kann das Verfahren gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO sistie- ren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Satz 1), namentlich, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Satz 2). Der Sistierungsentscheid liegt im Ermessen des Gerichts bzw. der Verfahrenslei- tung (Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 126 ZPO; Kauf- mann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 8 zu Art. 126 ZPO). Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, weil sie immer eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot wi- derspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es müssen objekti- ve Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 1 zu Art. 126 ZPO; Gschwend, a.a.O., N 2 zu Art. 126 ZPO). Die Zweckmässigkeit einer Sistie- rung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist. Da- durch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden (Frei, a.a.O., N 3 zu Art. 126 ZPO; Gschwend, a.a.O., N 1 zu Art. 126 ZPO; Staehelin, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. A., 2016, N 3 f. zu Art. 126 ZPO). Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (Frei, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO). Darüber hinaus erfordert die Sistierung eine Abwägung der Interessen an der Sistierung gegenüber dem Beschleunigungsgebot. Dabei bleibt die Sistierung die Ausnahme. In Zweifelsfällen geht das Beschleunigungsgebot vor (Staehelin, a.a.O., N 4 zu Art. 126 ZPO; Frei, a.a.O., N 1 und 6 zu Art. 126
Kantonsgericht Schwyz 4 ZPO; BGer, Urteil 5A_218/2013 vom 17. April 2013, E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 135 III 127, E. 3.4; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 69, E. 3.a). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbrin- gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28, E. 3.2.4; BGer, Urteil 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017, E. 5.3). Weil den Be- troffenen gegen verfahrensleitende Verfügungen das Rechtsmittel der Be- schwerde offensteht (Art. 319 lit. b ZPO) und die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO), gilt die Begründungspflicht auch für verfahrensleitende Verfügungen (BGer, Urteil 4A_128/2017 vom
12. Mai 2017, E. 5.4).
b) Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Entscheid über die Schuld- neranweisung sie nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig. Die Vorinstanz habe zudem überhaupt keine Zweckmässigkeitsprüfung und auch keine Interessenabwägung durchgeführt. Die Sistierung sei nur mit der Wiederholung des Gesetzestextes von Art. 126 ZPO kurz begründet worden. Eine weitergehende, auf die Interessen der Beschwerdeführerin eingehende Begründung der Sistierung habe die Vorinstanz nicht vorgenommen (KG-act. 1, S. 5). Der Beschwerdegegner führte im Wesentlichen aus, die Sistierung sei zweckmässig, weil das Verfahren betreffend Schuldneranweisung infolge feh- lender Vollstreckbarkeit ohnehin sofort abzuweisen sei, wenn im Verfahren ZK2 2020 7 vor dem Kantonsgericht die Vollstreckbarkeit von Ziffer 8 des Dis- positivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 aufgeschoben werde. Sodann sei
Kantonsgericht Schwyz 5 eine Konnexität der beiden Verfahren gegeben, weil durch die Sistierung in- kohärente und sich widersprechende Entscheide vermieden werden könnten. Die Interessen an der Vereinfachung des Verfahrens bzw. der Vermeidung sich widersprechender Entscheide und der Verminderung der Prozesskosten sowie des Zeitaufwandes würden gegenüber dem Interesse an der Beschleu- nigung des Verfahrens bei weitem überwiegen, zumal die Vorinstanz davon habe ausgehen können, dass der Entscheid des Kantonsgerichts betreffend Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositivziffer 8 der Verfügung vom
21. Januar 2020 unmittelbar bevorgestanden habe (KG-act. 7, S. 12 f.).
c) Die Vorinstanz hielt zur Begründung im Wesentlichen fest, das Kantons- gericht habe im Berufungsverfahren ZK2 2020 7 zwar den Antrag um soforti- gen, d.h. superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 21. Januar 2020 abgewiesen und der Gegenpartei Frist zu Gesuchsantwort gegeben, infolge- dessen aber noch nicht rechtskräftig über die Aufschiebung der Vollstreckbar- keit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 entschie- den, weshalb das vorliegende Verfahren ZES 20 131 bis zur rechtskräftigen Behandlung des Gesuches um aufschiebende Wirkung durch das Kantonsge- richt zu sistieren sei (angef. Verfügung, S. 2).
d) Aus der angefochtenen Verfügung geht zwar hervor, dass die Vor- instanz die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sistierung als gegeben erachtet und insbesondere das Verfahren um Schuldneranweisung als vom Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 8 der Ver- fügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 21. Januar 2020 im Berufungsverfahren ZK2 2020 7 abhängig beurteilt. Der angefochtenen Verfü- gung lässt sich aber keine Abwägung der Interessen an der Sistierung ge- genüber dem Beschleunigungsgebot entnehmen. Folglich erfüllt die angefoch- tene Verfügung die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht, was den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Kantonsgericht Schwyz 6 verletzt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Beurteilung des Sistierungsantrags des Beschwerdegegners wird zu berücksichtigen sein, dass dessen Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Ziffer 8 des Dispositivs der Verfügung vom 21. Januar 2020 mit Verfügung vom 14. September 2020 abgewiesen wurde (ZK2 2020 7, KG-act. 50), und dass der Beschwerdegegner gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bun- desgericht erhob.
3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdegegner die Kosten des Be- schwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem hat er die Beschwerdefüh- rerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter bildet der Gebührentarif für Rechts- anwälte (GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Aufwand der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin lag in der Ausarbeitung der achtseitigen Beschwer- deschrift, welche sich auf die Frage der Sistierung beschränkte. Sodann stell- ten sich keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und der Umfang des Beschwerdeverfahrens war gering. Angesichts dessen erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.00 für das Be- schwerdeverfahren angemessen. Bei diesem Ausgang erübrigt es sich, auf das Gesuch um Prozesskostenbevorschussung bzw. unentgeltliche Prozess- führung der Beschwerdeführerin einzugehen;-
Kantonsgericht Schwyz 7 beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdegegner auferlegt.
3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.00 (in- kl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne ein- gereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Dezember 2020 kau